Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 30 Programm für betriebliche Untersuchungen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/30#abs-1 (1) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben ein Programm für die betriebliche Kontrolle der Maßnahmen zur Risikobeherrschung (Programm für betriebliche Untersuchungen) aufzustellen sowie durchzuführen:
Für dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt festlegen, dass ein Programm für betriebliche Untersuchungen aufgestellt und durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/30#abs-2 (2) Das Programm für betriebliche Untersuchungen ist unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere entsprechend der DIN EN 15975-2, aufzustellen und durchzuführen. Es umfasst insbesondere Wasseruntersuchungen, Prüfungen der Wasserversorgungsanlage auf deren Zustand durch Ortsbesichtigungen sowie die Überprüfung von organisatorischen Maßnahmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Programm für betriebliche Untersuchungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/30#abs-3 (3) Für die Wasseruntersuchungen nach Absatz 2 kann der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Stelle der Probennahme, das Probennahmeverfahren und das Untersuchungsverfahren unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von den §§ 41 bis 43 bestimmen.